Für die Bundestagswahl am 23. Februar werden zurzeit die Wahlbenachrichtigungen erstellt und bis spätestens 2. Februar per Brief an die Wahlberechtigten zugestellt. Auf der Rückseite ist ein Antragsformular zur Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl abgedruckt.
Anträge können aber auch ohne diesen Vordruck durch ein formloses Schreiben oder elektronisch per E-Mail oder über ein Online-Formular bei der Stadtverwaltung gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Deutlich weniger Zeit für die Briefwahl
Die Wahlämter benötigen zur Identifizierung Familienname, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum der Antragsteller. Wer frühzeitig Briefwahl beantragt, muss sich zunächst noch etwas gedulden, da die Briefwahlunterlagen erst ab Anfang Februar verschickt werden können.
Aufgrund der verkürzten Fristen für die vorgezogene Neuwahl steht diesmal deutlich weniger Zeit für die Briefwahl zur Verfügung als sonst üblich. Da erst Ende Januar verbindlich feststeht, welche Wahlkreisbewerber und Landeslisten zur Wahl stehen, können auch erst dann die Stimmzettel gedruckt und Anfang Februar an die Gemeinden ausgeliefert werden.
Wahlbriefe können auch direkt beim Wahlbüro im Rathaus abgegeben oder eingeworfen werden
Mit der Aushändigung oder Versendung der Briefwahlunterlagen können die Gemeinden daher erst im Laufe der ersten Februarwoche (spätestens ab 10. Februar) beginnen. Es verbleiben dann noch etwa zwei Wochen, um die Unterlagen auszufüllen und per Post zurückzuschicken. Wähler, die nicht an der Urnenwahl am 23. Februar teilnehmen und von der Briefwahl Gebrauch machen, sollten ihre Unterlagen zügig ausfüllen und einreichen.
Die Wahlbriefe können auch direkt beim Wahlbüro im Rathaus abgegeben oder eingeworfen werden. Die Briefwahlunterlagen können auch unmittelbar im Wahlbüro beantragt und vor Ort ausgefüllt und eingereicht werden. Damit stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, Postwege zu vermeiden. Letztlich sind die Wähler dafür verantwortlich, dass ihre Wahlbriefe rechtzeitig – spätestens am Wahltag zum Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr – bei der Gemeinde vorliegen.