Wann darf ich meine Bäume fällen? Was ist die beste Zeit dafür, und wie sieht das rechtlich aus? Diese Fragen aus der Bürgerschaft sind für die Mitarbeiter des Haigerer Bauamts keine Seltenheit. Aus diesem Grund hat Dominik Basseng aus dem Bauamt die rechtliche Situation kurz zusammengefasst.
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, werden unter anderem bundeseinheitliche Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege geregelt (§ 39 BNatSchG). In diesem Gesetz sind unter anderem Regelungen enthalten, die Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und weitere Gehölze betreffen. Diese sind in der gesetzlichen Sperrzeit vom 1. März bis zum 30. September besonders geschützt.
In dieser Zeit sind Baumfällungen, Rodungen, starke Rückschnitte und ein „auf Stock setzten“ von Gehölzen verboten und bedürfen einer gesonderten Genehmigung, die nur von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt werden kann. In der Regel werden diese Ausnahmegenehmigungen nur erteilt, wenn ein triftiger Grund - z.B. die Fällung eines Baumes aus verkehrssicherungspflichtigen Gründen - notwendig ist.
Verstöße gegen diese Vorschriften sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Jahreszuwachses der Pflanze oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ziel der gesetzlichen Regeln ist der Schutz der Tierwelt
Ziel des Ganzen ist es, die Tierwelt zu schützen und zu erhalten. Die meisten Tierarten benötigen diesen Zeitraum als Reproduktionszeit. Dabei benötigen sie einen geschützten und sicheren Lebensraum, der durch Bäume und Sträucher geboten wird, um ihre Nachkommen ungestört und vor Fressfeinden geschützt großzuziehen.
Auch Insekten wie Hummeln, Bienen und Schmetterlinge profitieren von dieser Regelung und finden von Frühling bis zum Sommer ausreichend Nahrung und Unterschlupfmöglichkeiten vor.
In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar dürfen Fällungen und Rodungen sowie stärkere Rückschnitte vorgenommen werden, wenn sich kein Tier in Sträuchern und Bäumen eingenistet hat. „Hier muss vor dem Eingriff genaustens beobachtet werden“, erklärt Dominik Bas-seng. In den meisten Fällen kann ein einfacher Form- oder Pflegeschnitt eigenständig ausgeführt werden, bei Fällarbeiten hingegen sollten sich Bürger in jedem Fall an eine qualifizierte Firma für Baumpflege wenden, da hier das Verletzungsrisiko hoch ist und es schnell zu Schäden kommen kann.
Fachleute helfen weiter
Eine richtige Baumbeurteilung ist maßgebend, um die rechtlichen, baumphysiologischen und standortbedingten Rahmenbedingungen abzuwiegen. In den meisten Fällen genügt es, Totholz, sowie kranke oder absterbende sowie konkurrierende Äste zu entfernen, um dem Baum wieder seinen natürlichen Habitus zu geben. Leider sieht man viel zu oft, dass selbst ernannte „Baumchirugen“ durch falsche und radikale Schnitte mehr Gefahrenquellen für einen späteren Astbruch schaffen, als dem Baum und der Umwelt damit etwas Gutes zu tun. In jedem Fall ist es ratsam das „Knowhow“ einer Baumpflegefirma hinzuzuziehen.
Die Stadt Haiger hat verschiedene Fäll- und Pflegearbeiten an Firmen vergeben, um die Verkehrssicherheit an entsprechender Stelle wiederherzustellen. Aufgrund der hohen Anfrage können einige dieser Maßnahmen jedoch erst zu Jahresbeginn 2025 ausgeführt werden.