Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Haiger
18. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich „An der Straße“) und Bebauungsplan „An der Straße“, Gemarkungen Allendorf und Haigerseelbach
Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde vom 20.11.2023 bis einschl. 22.12.2023 durchgeführt. Stellungnahmen wurden von der Öffentlichkeit nicht vorgelegt. Zeitgleich fand die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB statt. Die eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen wurden ausgewertet und, soweit erforderlich, in die Bauleitplanung aufgenommen.
Darüber hinaus wurden weitere Änderungen eingearbeitet.
Die Unterlagen der beiden Bauleitplanungen werden in der Zeit
vom 10.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025 (Dauer der Veröffentlichungsfrist)
auf der Internetseite der Stadt Haiger unter https://www.haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/bebauungsplaene/ veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.
Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Dienststunden mit Publikumsverkehr im Rathaus 35708 Haiger, Marktplatz 7, am Empfang im Foyer (EG) öffentlich ausgelegt.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ Bezug genommen. Diese DIN kann ebenfalls eingesehen werden.
Die Dienststunden mit Publikumsverkehr sind:
Montag bis Mittwoch von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb dieser Besuchszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Folgende Unterlagen werden veröffentlicht und öffentlich ausgelegt:
18. Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich „An der Straße“) Gemarkungen Allendorf und Haigerseelbach
Planzeichnung, Begründung mit den Anlagen Lageplan Alternativenprüfung und „Bereitstellung der Wasserversorgung“, Umweltbericht mit der Anlage „Umweltbericht des Bebauungsplanes“ (ohne dessen Anlagen) und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Hinweis: Die Anlagen der Begründung und der Umweltbericht des Bebauungsplanes sind identisch mit den jeweiligen Anlagen des Bebauungsplanes.
Bebauungsplan „An der Straße“, Gemarkungen Allendorf und Haigerseelbach
Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung mit den Anlagen Lageplan Alternativenprüfung, Schallimmissionsberechnung und „Bereitstellung der Wasserversorgung“, Umweltbericht mit den Anlagen „Biotoptypenkartierung, faunistisch-floristische Planungsraumanalyse, Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ einschl. „Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse“ und „Tabelle zur Darstellung der Betroffenheit allgemein häufiger Vogelarten“, Bestands- und Konfliktplan sowie Bewertungsplan, Plan „artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“, Maßnahmenplan Wildkatze, Stellungnahme Wildkatzenkorridor, Eingriffs- und Ausgleichsplan mit Bilanzierung, Fachgutachten Schutzgut Boden und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Die Mindestdauer der Veröffentlichungsfrist beträgt gemäß Baugesetzbuch einen Monat. Sie wird verlängert, damit ausreichend Zeit für die Einsichtnahme und die Abgabe der Stellungnahmen besteht.
Die Öffentlichkeit kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben.
Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.
Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel schriftlich, adressiert an den Magistrat der Stadt Haiger, oder zur Niederschrift.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.
Für die Flächennutzungsplan-Änderung gilt gemäß § 3 Abs. 3 BauGB:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen können.
Die Flächennutzungsplan-Änderung und der Bebauungsplan werden für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt. Die Geltungsbereiche der beiden Pläne sind daher identisch.

Der Geltungsbereich liegt in der Nähe der Autobahnanschlussstelle Haiger/Burbach der Bundesautobahn (BAB) A 45 unmittelbar an der B 277 und wird wie folgt in den Gemarkungen Allendorf und Haigerseelbach abgegrenzt:
Im Norden: Gewerbegebiet (Bebauungsplanes „Kalteiche 3. Abschnitt“)
Im Osten: Wald (Flur 12) und landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 296/250, Gewann „Wüstenhain unterm Weg“)
Im Westen: Fahrbahnrand der Bundesstraße, dahinter bebaute Grundstücke (Gewerbegebiet)
Im Süden: Kreisstraße 43 und landwirtschaftliche Flächen (tlw. für den Neubau der Autobahnbrücke als Baunebenflächen bis 2024 genutzt)
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Als Grundlage für die Ermittlung des Eingriffes und für die Berücksichtigung des Artenschutzes wurden ökologische Erhebungen vorgenommen und Gutachten erstellt.
Der Geltungsbereich wurde insgesamt elfmal in 2023 bzw. 2024 zur Erhebung der Vögel, Haselmäuse, Reptilien, Tagfalter und Flora sowie zur Lebensraumtypen- und Biotoptypenkartierung begangen. Erhebungen zum Nachweis der Wildkatze wurden nicht durchgeführt, da dieser Nachweis bereits bei früheren Bestandsaufnahmen erfolgreich geführt wurde. Von der Planung ist daher ein Wildkatzenwanderweg betroffen.
Bei den Flächen des Geltungsbereiches handelt es sich im Wesentlichen um Waldflächen, Flächen mit Feldgehölzen bzw. extensiv genutzte Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510), sonstige extensiv genutzte Mähwiesen, Frischwiesen mit mäßiger Nutzungsintensität, Wiesenbrachen, geschotterte Flächen und um bebaute Flächen (Flüchtlingsunterkunft).
Gesetzlich geschützte Pflanzen nach der Bundesartenschutzverordnung wurden nicht nachgewiesen.
Die Haselmaus konnte insgesamt sechsmal nachgewiesen werden.
Im Untersuchungsgebiet wurden 18 Vogelarten beobachtet. Für 15 Arten wurde die Brut nachgewiesen: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Dorngrasmücke, Gartenbaumläufer, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Stieglitz, Sumpfmeise, Zaunkönig und Zilpzalp. Zusätzlich traten der Mäusebussard und der Rotmilan regelmäßig als Nahrungsgäste auf, die Waldschnepfe wurde nur einmal beobachtet. Von den 15 Brutvogelarten befindet sich die Heckenbraunelle in einem unzureichenden Erhaltungszustand und der nachgewiesene Stieglitz in einem schlechten Erhaltungszustand.
Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden nicht nachgewiesen. Nachgewiesen wurde die Blindschleiche, welche nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt ist. Auch die Waldeidechse, welche auf der Vorwarnliste der gefährdeten Arten steht, wurde angetroffen.
Insgesamt wurden 6 Tagfalterarten nachgewiesen. Es handelt sich bis auf den Dunklen Moorbläuling, der im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet ist, um weitverbreitete und häufige Arten.
Zum Schutz der aufgezeigten Arten wurde das geplante Gewerbegebiet verkleinert geeignete Festsetzungen aufgenommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Bauzeitenregelungen, Optimierung des angrenzenden Haselmaus-Lebensraumes, Anlage eines Wildkorridors sowie um Maßnahmen zur Vermeidung von Licht -und Schallemissionen in Richtung des Wildkorridors.
Da von der Planung Waldflächen betroffen sind, wurde ein Rodungsantrag gestellt, der bereits genehmigt ist.
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Satz 1 - 3 BNatSchG treten unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen nicht auf.
Das Schutzgut „Wasser“ wird beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser innerhalb der wasserundurchlässigen Flächen nicht mehr versickern kann. Diese Beeinträchtigung wirkt sich nur kleinflächig, daher innerhalb des Geltungsbereiches aus. Auch das Schutzgut „Boden“ wird durch die Befestigungen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung wirkt sich ebenfalls nur innerhalb des Geltungsbereiches negativ aus.
Die durch die Planung erwarteten Eingriffe in Flora und Fauna sowie Boden wurden bilanziert und werden durch Ökopunkte-Maßnahmen ausgeglichen. Die in Anspruch genommene „extensiv genutzte Flachland-Mähwiese“ (Lebensraumtyp 6510) wird in gleicher Größenordnung an anderer Stelle ausgeglichen.
Eine Schallimmissionsprognose wurde erstellt und die erforderlichen Festsetzungen in die Planung aufgenommen.
Weitere umweltbezogene Informationen liegen aus der Beteiligung der Behörden vor:
- Die Starkregen-Hinweiskarte des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie sollte eingesehen werden.
- Im Planungsraum befinden sich zwei Altstandorte (Tankstelle sowie sonstige schädliche Bodenveränderungen. Die Sanierungsverfahren sind jeweils abgeschlossen.
- Im Rahmen der Bauleitplanung sind Eingriffe in bislang natürliche Bodenprofile zu beschreiben, bodenfunktional zu bewerten und auszugleichen.
- Der Geltungsbereich liegt im Gebiet von 4 Bergwerksfeldern, in denen das Vorkommen von Erz nachgewiesen wurde.
- Der Geltungsbereich liegt teilweise im Wald. Die überbaubaren Flächen liegen aufgrund der festgesetzten Baugrenzen teilweise im Gefahrenbereich des Waldes. Es wird die Rücknahme der Baugrenze auf 30 m zum Waldrand empfohlen.
- Für Ausgleichsmaßnahmen sollten keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.
- Der Wildkorridor sollte verbreitert werden.
Zu 1.:
Die Karte wurde eingesehen. Es besteht ein mittleres Starkregen-Gefahrenpotenzial. Im Umweltbericht wird hierauf eingegangen.
Zu 2.:
Maßnahmen sind nicht erforderlich, da die Sanierungsverfahren abgeschlossen sind. In die Bauleitplanung wurden Hinweise auf die Altstandorte aufgenommen.
Zu 3.:
Ein Fachgutachten „Schutzgut Boden“ wurde erstellt und der Eingriff bilanziert. Der Ausgleich ist vorgesehen.
Zu 4.:
In die textlichen Festsetzungen wurde ein entsprechender nachrichtlicher Hinweis aufgenommen.
Zu 5.:
Es wurde bereits ein Rodungsantrag gestellt, der am 29.04.2024 genehmigt wurde. Es ergeben sich daher neue Waldgrenzen.
Die Gefahr wegen des nahegelegenen Waldes ist bekannt. Ein entsprechender Hinweis wurde nachrichtlich in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Reduzierung der überbaubaren Fläche auf 30 m Abstand ist nicht möglich, da die verbleibende gewerbliche Fläche dann nicht mehr ausreichend groß wäre.
Zu 6.:
Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird auf das notwendige Maß beschränkt.
Die erforderliche Kompensation ist durch Abbuchung von Biotopwertpunkten vom Ökopunktekonto vorgesehen.
Zu 7.:
Der Wildkorridor ist gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag 80 m breit.
Das artenschutzrechtliche Fachgutachten und die Stellungnahme zur Machbarkeit eines „Wildkatzen-Korridors an der K 43“ weisen nach, dass durch die getroffenen Festsetzungen eine Verbesserung für wandernde Tiere erreicht werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.
Der Magistrat der Stadt Haiger
Mario Schramm, Bürgermeister Haiger, den 08. Februar 2025