Abweichungssatzung


Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.03.2020 (BGBl. I. S. 587) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I. S.318), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am 11.11.2020 folgende Abweichungssatzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
 

Diese Abweichungssatzung bezieht sich auf die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet „Im obersten Garten, Gemarkung Haigerseelbach, Flur 6, Flurstücke 305/0, 318/0, 319/1 und 319/2.

§ 2
Abweichung von Herstellungsmerkmalen

Gemäß § 12 Abs. 3 EBS wird abweichend von den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 EBS folgendes festgelegt:

Bei den Erschließungsanlagen „Im obersten Garten“, Gemarkung Haigerseelbach, Fl. 6, Flurstücke 305/0, 318/0, 319/1 und 319/2 wird auf die Einrichtung eines beidseitigen Gehweges verzichtet.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Haiger, den 12.11.2020
Der Magistrat


Schramm
Bürgermeister