Anreizprogramm Fassadensanierung
Förderung von Fassadensanierungen
§ 1 Präambel
Die Stadt Haiger möchte Haiger in seiner Gesamtheit stärken und vitalisieren. Aus diesem Grund hat sie sich im Jahr 2019 für das Städtebauförderprogramm „Aktive Kernbereiche Hessen“ beworben. Haiger wurde mit Erfolg in dieses Programm, jetzt „lebendige Zentren“, aufgenommen. Durch die Mitfinanzierung des Bundes und Landes Hessen ist es der Stadt möglich die Attraktivität der Kernstadt und der Stadtteile als Wohnstandort und attraktives Lebensumfeld für alle Generationen zu erhöhen; die Bund-Länderförderung bezieht sich nicht auf die Stadtteile.
Ziel ist es eine Verbesserung des Stadtbildes gemeinsam mit den Eigentümern der Bestandsimmobilien herbeizuführen, um Haiger für alle Mitbürger noch lebenswerter zu gestalten und das Erscheinungsbild auch für Besucher und Touristen nachhaltig zu verbessern.
§ 2 Grundsätze der Förderung
1) Das Programm Fassadensanierung ist ein gemeinsames Förderprojekt von Bund, Land Hessen und/oder der Stadt Haiger.
2) Gefördert werden können investive Maßnahmen, die im Sinne dieser Richtlinie und gemäß den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung – „RiLiSE“ in der jeweils gültigen Fassung – im Fördergebiet „Aktive Innenstadt Haiger“ förderfähig sind. In diesem Gebiet erfolgt die Förderung gemäß den Bestimmungen der geltenden „RiLiSE“ im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“.
3) Zudem werden investive Maßnahmen außerhalb des Förderungsgebiets „Aktive Innenstadt Haiger“ unter Ausschluss der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Stadt Haiger gefördert.
4) Zuwendungen aus dem Programm „Fassadensanierung“ werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus Bundes- und Landesförderung und/oder aus dem kommunalen Haushalt gewährt.
5) Eine Zuwendung auf Grundlage dieses Programmes ist als Unterstützung für das Vorhaben zu sehen. Die Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein.
6) Die Förderung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10.000 Euro je Objekt. Im Fördergebiet „Aktive Innenstadt Haiger“ erfolgt die Förderung gemäß den Regelungen der aktuellen RiLiSE; es können nur Projekte gefördert werden, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
7) Gemäß RiLiSE kann ausschließlich der unrentierliche Teil der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Unrentierliche Ausgaben sind die Ausgaben, die nicht vom Antragsteller durch nachhaltig erzielbare Erträge finanziert werden können. Die Ermittlung des sich daraus ergebenden Kostenerstattungsbetrages muss nach den Vorgaben der RiLiSE erfolgen. Der Nachweis der Unrentierlichkeit kann für vergleichbare Fälle typisierend erbracht werden. Auf die Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Erträge kann verzichtet werden, wenn sich die Förderung auf höchstens 25% der förderfähigen Ausgaben bezieht und die maximale Fördersumme nicht übersteigt.
8) Eine Förderung ist im Fördergebiet Lebendige Zentren „Aktive Innenstadt Haiger“ nur möglich, wenn vor dem Beginn der Umsetzung der Maßnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Haiger und dem Zuwendungsempfänger / der Zuwendungsempfängerin geschlossen wurde. Darin verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin, zum zweckgebundenen Einsatz der Fördermittel gemäß RiLiSE.
9) Ein Objekt kann im Rahmen des Programms „Fassadensanierung“ nur einmal gefördert werden.
10) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fördermittel ist die korrekte Vergabe der Leistungen gemäß der geltenden Vergabevorschriften.
11) Denkmalschutzrechtliche Belange und Vorgaben sind zu berücksichtigen.
12) Diese Richtlinie gilt nicht für die im Eigentum der Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehenden Bauwerke und Anlagen bzw. nicht für Gebäude, die öffentlichen Verwaltungen oder schulischen Zwecken dienen, sowie nicht für Gebäude der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
13) Instandsetzungsmaßnahmen werden nur an Objekten der Misch- oder Wohnnutzung gefördert.
14) Die Vorlage der Rechnungen sowie die Mitteilung über die Beendigung der Maßnahme muss spätestens 3 Monate nach Abschluss der Arbeiten erfolgen.
15) Der Förderbetrag wird nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise an den Antragssteller ausgezahlt.
§3 Geltungsbereich
1) Gefördert werden von Bund, Land Hessen und Stadt Haiger Maßnahmen, die innerhalb des Fördergebiets „Aktive Innenstadt Haiger“ liegen. Dieses ist kartografisch dargestellt und dem Anhang 1 zu entnehmen.
2) Gefördert werden zudem Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (§3 Abs. 1) ausschließlich durch die Stadt Haiger. Dieses ist kartografisch dargestellt und dem Anhang 2 zu entnehmen.
§4 Fördergegenstand
1) Förderfähig sind Maßnahmen und Instandsetzungen von Fassaden mit städtebaulicher Wirkung, begrenzt auf Fassaden entlang der Straßenfront. Hierzu zählen:
a. Erneuerung oder Instandsetzungen von Putzfassaden
b. Rückbau störender Fassadenverkleidungen
c. Instandsetzung von Fachwerk
d. Erneuerung oder Instandsetzung von Türen, Fenstern, Fensterläden und Toren in traditionellen Ausführungen an Fachwerkgebäuden als untergeordneter Bestandteil einer Fassadeninstandsetzung
e. Hauseingänge und Zugangstreppen
f. Hofräume und Vorgärten mit städtebaulicher Wirkung (zur Straße orientiert)
g. Rückbau von Werbeanlagen, mit einer zehnjährigen Erhaltungsfrist
Die Auflistung dient der beispielhaften Darstellung.
2) Gefördert werden können Maßnahmen zur Fassadensanierung nach Maßgabe dieser Richtlinie, wenn
a) ein Antrag auf Förderung durch das Anreizprogramm Fassadensanierung gestellt wurde
b) die Ausgaben die Bagatellgrenze von 5.000, - Euro übersteigen
c) die Umsetzung noch nicht begonnen hat
d) damit eine nachhaltige Verbesserung des Stadtbildes erwirkt wird.
3) Materialkosten der Bauherrschaft sind förderfähig.
4) Eigenleistungen der Bauherrschaft sind in Höhe von 15,- Euro/h förderfähig; diese müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
5) Über die Förderfähigkeit weiterer Maßnahmen kann im begründeten Fall einzeln entschieden werden.
6) Jede zusätzliche, von den Antragsunterlagen abweichende Maßnahme bedarf grundsätzlich erneut der Zustimmung.
§ 5 Verfahren
§ 5.1 Berechtigte
1) Eine Förderung von Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie können Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertrag von mindestens 66 Jahren beantragen.
2) Der Empfänger/die Empfängerin erklärt sich damit einverstanden, dass Angaben zum Projekt und dem Zuschuss anonym in geeigneter Form veröffentlicht werden dürfen.
§ 5.2 Antragsstellung
1) Der Antrag kann in der Verwaltung der Stadt Haiger gestellt werden
Adresse: Stadt Haiger – Der Magistrat
Fachbereich. III
Marktplatz 7
35708 Haiger
Als Antrag ist das beigefügte Formular (Anhang 3) zu verwenden.
2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
a. Beschreibung von Lage und Zustand des zu sanierenden Objekts (inkl. Fotos)
b. Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahme und der Instandsetzungskosten und einer Finanzierungsübersicht
c. Drei Angebote zu den beabsichtigten Maßnahmen.
d. Wenn erforderlich: Genehmigungen nach hessischem Bauordnungsrecht und Denkmalschutz
e. Angaben über Beantragung weiterer Zuschüsse durch andere Förderprogramme
f. Nachweis, dass der Antragssteller oder die Antragstellerin gleichzeitig Eigentümer oder Erbbauberechtigte der betreffenden Immobilie ist.
Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
§ 5.3 Entscheidung
1) Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit von Maßnahmen trifft der Magistrat der Stadt Haiger nach Vorgabe der Richtlinie Anreizprogramm Fassadensanierung der Stadt Haiger.
2) Die Stadt Haiger behält sich vor, die verfügbaren Mittel auf Grundlage einer Prioritätensetzung zu vergeben. Die Prioritätensetzung ergibt sich aus der städtebaulichen Qualität der geplanten Maßnahmen. Der Vergabeausschuss ist der Magistrat der Stadt Haiger.
3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6 Auszahlung der Förderung
1) Der Antragssteller hat der Stadt Haiger nach Abschluss der Maßnahme innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung Originalrechnungen und Bilder vorzulegen, die eine ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung dokumentieren.
2) Die Förderung erfolgt auf Basis der nachgewiesenen Ausgaben.
§7 Inkrafttreten dieser Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 01.01.2021 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Städtebauförderung „lebendige Zentren“ in der Stadt Haiger.
Schramm Siegel
Bürgermeister