Bekanntmachung
über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Ortsübliche Bekanntmachung Neubau Rudersdorfer Tunnel
(Geschäftszeichen: 64113-641pa/044-2022#053)
Gegenstand des Antrags ist der Neubau des Rudersdorfer Tunnels zwischen der Gemeinde Wilnsdorf im Kreis Siegen Wittgenstein (Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Haiger im Lahn-Dill-Kreis (Hessen). Das Bestandsbauwerk mit einer Länge von 2.652 m liegt auf dem zweigleisigen und elektrifizierten Streckenabschnitt 2800 Hagen Hbf - Haiger zwischen km 117,630 und km 120,282. Der Neue Rudersdorfer Tunnel wird mit zwei eingleisigen, elektrifizierten Tunnelröhren im Abstand von etwa 30 m zueinander mit einer Länge von jeweils 3.058 m, 70 m südwestlich des bestehenden Rudersdorfer Tunnels geplant.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Energie GmbH, Betriebsbereich Mitte, I.ET-W-MI(Vorhabenträgerin), vom 15.08.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Wilnsdorf und Haiger beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.05.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1
- Übersichtskarte und Übersichtslageplan, Planunterlage Nr. 2
- Lagepläne, Planunterlage Nr. 3
- Bauwerksverzeichnis, Planunterlage Nr. 4
- Grunderwerbspläne, Planunterlage Nr. 5
- Grunderwerbsverzeichnis, Planunterlage Nr. 6
- Bauwerkspläne, Planunterlage Nr. 7
- Höhenpläne, Planunterlage Nr. 8
- Querschnitte, Planunterlage Nr. 9
- Baustelleneinrichtungs- und -erschließungspläne, Planunterlage Nr. 10
- Kabel- und Leistungslagepläne, Planunterlage Nr. 11
- Spurplanskizzen, Planunterlage Nr. 12
- Trassierungslagepläne, Planunterlage Nr. 13
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans, Planunterlage Nr. 14
- Artenschutzrechtliche Prüfung, Planunterlage Nr. 15
- FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 16
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 17
- Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 18
- Unterlage zur Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, einschließlich des Erläuterungsberichts und der dazugehörigen Pläne, Planunterlage Nr. 20
- Geotechnischer und Hydrogeologischer Bericht, Planunterlage Nr. 21
- Brand- und Katastrophenschutz, Planunterlage Nr. 22
- Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK), Planunterlage Nr. 23
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 30.06.2023 bis einschließlich 31.07.2023 (einen Monat) in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung Haiger (Adresse: Marktplatz 7, 35708 Haiger, Zimmer 4.08) während der folgenden Zeiten
am Montag | von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr |
am Dienstag | von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr |
am Mittwoch | von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr |
am Donnerstag | von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr |
am Freitag | von 8:30 bis 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren zugänglich gemacht.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 01.09.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essen, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
9. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
10. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Essen
Sachbereich 1, Planfeststellung
Hachestr. 61
45127 Essen
auf Antrag der DB Energie GmbH, Betriebsbereich Mitte, I.ET-W-MI (Vorhabenträgerin)
(Geschäftszeichen: 64113-641pa/044-2022#053)
07.06.2023
Wird bekannt gemacht:
Magistrat der Stadt Haiger
gez. Mario Schramm, Bürgermeister