Bauleitplanung der Haiger

Bebauungsplan "Hinter der Heeg, 2. Abschnitt", Gemarkung Allendorf


Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Haiger
Bebauungsplan "Hinter der Heeg, 2. Abschnitt", Gemarkung Allendorf                               

Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Der Magistrat der Stadt Haiger hat in seiner Sitzung am 23. September 2024 den Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung der Bauleitplanung im Internet und öffentliche Auslegung) gefasst. 

Die Unterlagen der Bauleitplanung werden in der Zeit
vom 07. Oktober 2024 bis einschließlich 22. November 2024 
auf der Internetseite der Stadt Haiger unter https://www.haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/bebauungsplaene/ veröffentlicht und stehen im Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.
Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Dienststunden mit Publikumsverkehr im Rathaus 35708 Haiger, Marktplatz 7, am Empfang im Foyer (EG) öffentlich ausgelegt.
In den textlichen Festsetzungen wird auf die DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ und auf die VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern“ Bezug genommen. Diese DIN und VDI können ebenfalls eingesehen werden.

Die Dienststunden mit Publikumsverkehr sind:

Montag bis Mittwoch von         7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von                         7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von                                  7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb dieser Besuchszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Folgende Unterlagen werden veröffentlicht: Planzeichnung des Bebauungsplanes, textliche Festsetzungen, Begründung, Schallimmissionsberechnung, Umweltbericht mit den Anlagen Text „Biotoptypenkartierung, faunistisch-floristische Planungsraumanalyse, Kartierungen und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ einschl. Bestands- und Konfliktplan sowie Bewertungsplan, Eingriffs- und Ausgleichsplan mit Bilanzierung, Fachgutachten Schutzgut Boden und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.

Die Mindestdauer der Veröffentlichungsfrist bzw. der öffentlichen Auslegung beträgt gemäß Baugesetzbuch einen Monat. Sie wird verlängert, damit ausreichend Zeit für die Einsichtnahme und die Abgabe der Stellungnahmen besteht. 

Die Öffentlichkeit kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben.
Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.
Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel schriftlich, adressiert an den Magistrat der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger, oder zur Niederschrift.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. 

Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.

Der Bebauungsplan wird für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich aufgestellt:

 

Die Flächen des Geltungsbereiches, rund 1,3 ha groß, liegen in der Gemarkung Allendorf, Flur 8, und werden wie folgt abgegrenzt:

Im Norden:          landwirtschaftliche Flächen (direkt hinter der Quendelbachstraße)

Im Osten:            landwirtschaftliche Flächen (nördlich des bebauten Grundstückes Hinter der Heeg Nr. 11) 

Im Süden:            Straße Hinter der Heeg und bebaute Grundstücke Hinter der Heeg Nrn. 1, 5, 7 und 9

Im Westen:          Quendelbachstraße, dahinter: bebaute Grundstücke Quendelbachstraße Nrn. 6 und 8

Folgende wesentlichen umweltbezogenen Informationen liegen vor:

Wegen der nahegelegenen Autobahn wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt und die erforderlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auch wurden als Grundlage für die Ermittlung des Eingriffes und für die Berücksichtigung des Artenschutzes ökologische Erhebungen vorgenommen und Gutachten erstellt.
Der Geltungsbereich wurde insgesamt sechsmal zur Erhebung der Vögel, Reptilien, Tagfalter, Widderchen, Heuschrecken und Flora sowie zur Lebensraumtyp- und Biotoptypenkartierung begangen. 
Gemäß der ökologischen Erhebungen handelt es sich bei den Flächen des Geltungsbereiches um Frischwiesen mit mäßiger Nutzungsintensität sowie um Flächen zur Futterpflanzengewinnung.
Insgesamt wird der Geltungsbereich mit einer geringen bzw. mittleren Wertstufe belegt. 

Brutvögel gibt es im Planbereich nicht. Als Nahrungsgäste wurden nur Rauchschwalben und der Mäusebussard beobachtet.
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG treten nicht ein. Baubedingte Tötungen sind nicht zu erwarten, da die Fortpflanzungsstätten außerhalb des Planbereiches liegen.

Europarechtlich und streng geschützte Pflanzenarten konnten ebenfalls nicht aufgezeigt werden.

Das Schutzgut „Wasser“ wird beeinträchtigt, da das Niederschlagswasser innerhalb der wasserundurchlässigen Flächen nicht mehr versickern kann. Diese Beeinträchtigung wirkt sich nur kleinflächig, innerhalb des Geltungsbereiches aus. Zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauches ist die Brauchwassernutzung festgesetzt worden. Private Wege, private Stellplätze usw. sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.
Das Niederschlagswasser soll getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet werden. 

Für das Schutzgut „Boden“ wurde ein Fachgutachten erstellt. Insgesamt werden die Bodenfunktionen als „gering“ bewertet. 
Der Boden wird durch die Befestigungen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung wirkt sich ebenfalls nur innerhalb des Geltungsbereiches negativ aus. 
6.4. Damit die Beeinträchtigungen möglichst gering ausfallen, ist beim Bau der Straßenverkehrsflächen, der Wirtschaftswege und der Parkanlage eine bodenkundliche Baubegleitung einzusetzen, die die Einhaltung der Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und des Bundesbodenschutzgesetzes überwacht.

Die Eingriffe in Flora, Fauna und Boden wurden bilanziert. Der Ausgleich erfolgt durch Entnahme von Punkten aus dem Ökopunktekonto der Stadt. 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens  beauftragt wurde.

Der Magistrat der Stadt Haiger
Mario Schramm, Bürgermeister                                                                                                         Haiger, den 5. Oktober 2024