Bekanntmachung der Stadt Haiger


Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 119) in Verbindung mit § 1 Ziffer 4 und § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997, zuletzt geändert am 12. November 2013 (GVBI. S. 640), hat der Magistrat der Stadt Haiger am 02.12.2024 folgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis in der Stadt Haiger (Taxitarifordnung) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Haiger (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Haiger umfasst das Gebiet bis zu den Gemarkungsgrenzen.

(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in den jeweils gültigen Fassungen wird verwiesen.


§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

  1. Der Grundpreis beträgt 4,00 Euro.

2. Fahrpreis pro km 2,60 Euro
die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 Euro für jede angefangene Teilstrecke von 40 Metern.

3. Wartezeit pro Stunde 30,00 Euro
die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 Euro für jede angefangene Zeiteinheit alle 12 Sekunden (einschließlich verkehrsbedingter Warte zeiten).
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

§ 3 Zuschläge

(1) Die Beförderung von Kleingepäck bis 5 kg ist frei. Für Gepäck über 5 kg wird ein Zuschlag von 1,00 Euro je Gepäckstück, für lebende Tiere (Begleithunde sind frei) je Tier ein Zuschlag von 1,00 Euro erhoben.

(2) Für die Nutzung eines Großraumtaxis wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 7,00 Euro erhoben. Der Zuschlag für Großraumtaxis darf nur erhoben werden, wenn

  1. tatsächlich mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) gleichzeitig befördert werden und
  2. das Fahrzeug als Großraumtaxi anerkannt und eine entsprechende Ergänzung in die Genehmigungsurkunde sowie dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde eingetragen wurde. 

 

§ 4 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen sind in Abweichungen von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2) Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.   

 

§ 5 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts verlangen.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die die folgenden Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. Ordnungsnummer,
  3. Beförderungsentgelt,
  4. Datum,
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

 

§ 6 Verfahrensvorschriften

(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(4) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 61 Abs. 1. Nr. 4 des PBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer

  1. andere als die nach §§ 2 und 3 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Zuschlag berechnet
  3. entgegen § 3 Abs. 2 einen Zuschlag für Großraumtaxis berechnet, ohne dass für dieses Taxi eine Anerkennung als Großraumtaxi vorliegt oder nicht mehr als vier Personen gleichzeitig befördert werden,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 nicht den kürzesten Fahrtweg zum Fahrziel wählt, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt,
  6. entgegen § 6 Abs. 3 die festgelegten Entgelte über- oder unterschreitet.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen für den Verkehr mit Taxis in der Stadt Haiger vom 19.11.2012, zuletzt geändert durch Magistratsbeschluss vom 04.10.2021, außer Kraft.

 

Haiger, den 02.12.2024

Der Magistrat der Stadt Haiger
gez.
Schramm
Bürgermeister