Öffentliche Bekanntmachung
3. Änderungsbeschluss


 Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -


Amt für Bodenmanagement
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg

Tel.-Nr.: 0611-535 3270, Fax-Nr.: 0611-535 3300
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-MR-05-08-90-01-B-0001#005

 

 

Flurbereinigungsverfahren Haiger-Oberroßbach
Verfahrens-Nr.: F890

 

Öffentliche Bekanntmachung
3. Änderungsbeschluss


1.      Anordnung der Änderung

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung -Abt. Landentwicklung- erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 11.12.1985 im Flurbereinigungsverfahren Haiger-Oberroßbach wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.


2.      Flurbereinigungsgebiet

Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 937 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 1 ha. 

Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:

Gemarkung Niederroßbach
von der Flur 7, die Flurstücke  437, 468, 445/2,
von der Flur 9, das Flurstücke  402, 
von der Flur 23, die Flurstücke  114, 115, 
von der Flur 24, die Flurstücke  172, 178, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 190, 
von der Flur 26, die Flurstücke  10, 14, 17, 21, 22, 23, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 68.

Gemarkung Weidelbach
von der Flur 14, die Flurstücke  98, 99, 100, 126, 140/2, 147/101,148/102, 149/103.


Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:

Gemarkung Oberroßbach
von der Flur 2, das Flurstück  4089/2, 
von der Flur 3, die Flurstücke  1034, 1035, 1036, 1037, 1038, 1039, 1040, 1041, 1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1050, 1051, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057, 1058, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1093, 1095/1, 1096/2, 1105/1, 1105/2, 1105/4, 1105/5, 1105/6, 1115/7, 1116, 1117, 1118, 1119, 1120, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131, 1132, 1133, 1134, 1135, 1136, 1224/1, 1224/2, 1225, 1226, 1227, 1228, 1229, 1230, 1231, 1232, 1233, 1234, 4101/2, 4105, 4106, 4107/1, 4109/1, 4109/2, 4109/3,
von der Flur 5, das Flurstück  4141/2.

Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum 3. Änderungsbeschluss und den Gebietskarten 1 bis 5 kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.

 

3.      Teilnehmergemeinschaft

Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein. 


4.      Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

2. Als Nebenbeteiligte

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und 

f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

 

5.      Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen: 

1.      An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.      Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.      Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4.      Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

6.      Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


7.      Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

 

8.      Bekanntmachung

Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Haiger und in den angrenzenden Gemeinden Dietzhölztal, Eschenburg, Dillenburg, Breitscheid, Burbach, Willnsdorf und Netphen öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht. 

Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss und die Gebietskarte gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. 

Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/F890 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Marburg,den 14.02.2023

Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde - 
(LS)  gez. Flecke, Amtsleiterin