Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Haiger
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.06.2018 (GVBl. I S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger am 30.10.2024 folgende
FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Haiger ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Stadt Haiger“
(2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Allendorf“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Dillbrecht“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Fellerdilln“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Haigerseelbach“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Langenaubach“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Mitte“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Offdilln“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Rodenbach“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Roßbachtal“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Sechshelden“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Steinbach“
„Freiwillige Feuerwehr Haiger-Weidelbach“
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Haiger steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.
§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Stadt Haiger gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Haiger Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erhaltene Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten,
aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84-91s StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93-101a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110-121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123-145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306-306 c StGB
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Haiger haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Haiger und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Für Fachberater gem. Abs. 1 ist eine Ausnahme möglich. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Führungskräfte, hierunter fallen Stadtbrandinspektor / Wehrführer sowie deren Stellvertreter, der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Haiger müssen Einwohner der Stadt Haiger sein.
(4) Aktiver Feuerwehrdienst ist nur in maximal zwei Feuerwehren möglich. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Über die körperliche Tauglichkeit wird ein ärztliches Attest nach arbeitsmedizinischer Untersuchung verlangt. Darüber hinaus kann bei Bedarf auch noch eine weitere fachärztliche Untersuchung verlangt werden. Verlangt werden kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses.
(7) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(8) Soweit innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden. Insofern steht die Aufnahmeunter dem Vorbehalt des Wiederrufs gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG. Vor Ausübung des Wiederrufs ist der Betroffene vom Stadtbrandinspektor anzuhören.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors, oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere,
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors, oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben
a) das aktive und passive Wahlrecht für die nach dieser Satzung zu besetzenden Wahlfunktionen (§ 12 Abs. 2 und 4 HBKG),
b) Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 HBKG),
c) Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung,
d) Anspruch auf Versicherungsschutz bei Dienstunfällen in dem erforderlichen Umfang,
e) Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen in Ausübung des Dienstes (Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz),
f) Anspruch auf unentgeltliche Aus- und Fortbildung,
g) Anspruch auf Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz,
h) Anspruch auf Weitergewährung des Arbeitsentgeltes bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 8 HBKG).
(5) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der Truppmann I - Ausbildung nur am Übungsdienst teilnehmen. Bis zum Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung (Truppmann II – Ausbildung) dürfen Feuerwehrangehörige nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(6) Abs. 2 und 5 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(7) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere,
a) das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von Einsatz- und/oder Übungsdienst,
b) mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b)
c) Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, oder Aufhetzen zu solchem,
d) alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss zum Einsatz- oder Übungsdienst zu erscheinen,
e) fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
f) dienstwidrige Benutzung, oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr,
g) Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
h) sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten,
aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84-91s StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93-101a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110-121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123-145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306-306 c StGB
(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten gem. § 6 Abs. 8 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),
d) das Ruhen der Rechte und Pflichten gem. § 7 der Satzung für einen Zeitraum von 6 Monaten bis einem Jahr
aussprechen.
(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Verweis gem. § 9 Abs. 1b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.
§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder ausnahmsweise auch aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet, wenn die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung der Übernahme mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor, oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor, mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger führt den Namen "Jugendfeuerwehr Haiger" und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Haiger ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt und der Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile enthält. Der Antragsteller muss für die Werte der Feuerwehr und die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen.
(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Haiger untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart muss mindestens 21 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.
(4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 12
Kindergruppen
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger führt den Namen „Feuerfunken Haiger“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Kindergruppe Feuerfunken Haiger ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Haiger untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 21 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.
Der Leiter und die Betreuer sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
(4) Die mit der Betreuung der Kindergruppen befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 13
STADTBRANDINSPEKTOR, STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR,
WEHRFÜHRER, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger ist der Stadtbrandinspektor.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Haiger haben.
(5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Haiger ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haiger und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Haiger ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
§ 14
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie des Stadtjugendfeuerwehrwartes, Leiter der Kindergruppe der Stadt besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Haiger jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus mindestens drei, höchstens fünf Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Kindergruppe des betreffenden Stadtteils.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 17
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Stadtteile der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Haiger statt.
(2) Die getrennte Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 18
WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt 5 Jahre.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehhaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitgliedern des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, § 16 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 19
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 20
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Haiger vom 21.03.1973, zuletzt geändert am 19.12.2001 außer Kraft.
Haiger, den 23.11.2024
Stadt Haiger
Der Magistrat
Schramm
Bürgermeister