Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Haiger 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Pfeffergrund", Gemarkung Sechshelden


Der Magistrat
der Stadt Haiger

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Haiger 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Pfeffergrund", Gemarkung Sechshelden

hierBekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB 
        
 (Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger hat den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Pfeffergrund“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 HBO in ihrer Sitzung am 10.07.2024 als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Zuvor ist dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag zugestimmt worden. 

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich ist in nachfolgender Abbildung dargestellt:


Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Unterlagen können auch unter https://haiger.de/rathaus-politik/bauen-stadtentwicklung/bebauungsplaene eingesehen und heruntergeladen werden. 

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Magistrat der Stadt Haiger                                                31. August 2024     
Schramm, Bürgermeister