Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und die Direktwahl des Landrats des Lahn-Dill-Kreises am 09. Juni 2024


Wahlbekanntmachung
für

die Wahl zum 10. Europäischen Parlament
und die

 Direktwahl des Landrats des Lahn-Dill-Kreises
am

09. Juni 2024

 

  1. Am Sonntag, den 09.06.2024 findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Wahl zum 10. Europäischen Parlament sowie die Direktwahl des Landrats des Lahn-Dill-Kreises statt.

  2. Die Stadt Haiger ist in 14 allgemeine Wahlbezirke sowie 3 Briefwahlbezirke eingeteilt. 
    Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Alle 14 Wahlräume in den Haigerer Wahlbezirken sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei erreichbar.

  3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der beiden Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

    3.1 Für die Europawahl werden weiße Stimmzettel verwendet.

          Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme.
          Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der 
          Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen 
          Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der 
          zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags 
          einen Kreis für die Kennzeichnung.
          Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des 
          Stimmzettels durch einen in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise 
          eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

    3.2 Für die Direktwahl werden gelbe Stimmzettel verwendet.

          Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme.

          Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jeden der an der 
          Wahl teilnehmenden Bewerber, Familienname, Rufnamen, Lebensalter am Tag der 
          Wahl, Beruf oder Stand und Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und 
          Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Die 
          Bewerber sind in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst im Kreistag vertretene 
          Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen 
          Kommunalwahl angegeben sind; dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über 
          deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Rechts vom Namen des Bewerbers 
          befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
          Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes 
          Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem 
          Wahlvorschlag sie gelten soll.

    3.3 Die Stimmzettel müssen von Wählerinnen und Wählern in der Wahlkabine des 
          Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so 
          gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine 
          darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    Die 3 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse am Wahltag, um 15.00 Uhr im Rathaus Haiger, Marktplatz 7, 35708 Haiger sowie Stadthaus, Hauptstraße 44, 35708 Haiger zusammen.

  5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl und/oder für die Direktwahl besitzen, können an der Wahl im Landkreis, für den der oder die Wahlschein(e) ausgestellt ist/sind

    -    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises
    oder

    -    durch Briefwahl
    teilnehmen. 
    Die Briefwahl findet für die Europawahl und die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen: 

    Für die Europawahl:

·    einen amtlichen weißen Wahlschein

·    einen amtlichen weißen Stimmzettel,

·    einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

·    einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der 
      Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist und

·    ein Merkblatt für die Briefwahl.


Für die Direktwahl:

·    einen amtlichen gelben Wahlschein

·    einen amtlichen gelben Stimmzettel

·    einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und

·    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlschein mit dem Stimmzettelumschlag für die Europawahl und/oder der Wahlschein mit dem Stimmzettelumschlag für die Direktwahl sind beide in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen.

Der hellrote Wahlbrief mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem hellroten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.


Haiger, den 01.06.2024

 

Der Magistrat der Stadt Haiger

gez. Schramm
Bürgermeister