Informationen zur gleichgeschlechtlichen Ehe und zur Umwandlung bestehender Lebenspartnerschaften in eine Ehe
Ab 01.10.2017 können in Deutschland nun auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen oder ihre bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Ehen gleichgeschlechtlicher Paare stehen dann gleichberechtigt neben Ehen heterogener Paare. Das Verfahren von der Anmeldung der Eheschließung bis zur Eheschließung selbst ist für alle gleich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ehe für alle können ab 01.10.2017 keine gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden.
Nachfolgend erfahren Sie, was seitens des standesamtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang zu beachten ist:
Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Fragen und Antworten –
Wird unsere Lebenspartnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt?
• Nein, die Umwandlung setzt ein persönliches Antragsverfahren beim Standesamt voraus.
Sind wir verpflichtet, unsere Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln?
• Nein, die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist freiwillig, die bestehende Lebenspartnerschaft kann auch nach dem 01.10.2017 als solche fortgeführt werden.
Können uns Nachteile entstehen, wenn wir unsere Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umzuwandeln lassen?
• Die Rechtswirkungen einer bestehenden Lebenspartnerschaft bestehen unverändert weiter, jedoch sind im Gesetz auch weitergehende Rechte insbesondere in Bezug auf das Adoptionsverfahren vorgesehen, die nur für eine gleichgeschlechtliche Ehe gelten. Zudem könnten in den nächsten Jahren noch rechtliche Änderungen erfolgen, die sich unterschiedlich auf den Familienstand “verheiratet” oder “Lebenspartnerschaft begründet” auswirken könnten.
Unsere Lebenspartnerschaft wurde aufgelöst – kann diese trotzdem noch nachträglich in eine Ehe umgewandelt werden?
• Nein, eine Umwandlung in eine Ehe ist nur für noch bestehende Lebenspartnerschaften möglich.
Wo können wir unsere Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen?
• Zuständig ist das Standesamt des aktuellen Wohnsitzes der Lebenspartner / Lebenspartnerinnen, bei getrenntem Wohnsitz besteht die Wahl zwischen den Standesämtern. Hat keiner der Lebenspartner/innen einen Wohnsitz im Inland, können sie ein deutsches Standesamt wählen. Die Mitteilung über die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erhält dann das Standesamt, das die Lebenspartnerschaft seinerzeit begründet hat und das Lebenspartnerschaftsregister führt. Der dortige Eintrag wird mit der Mitteilung der Umwandlung fortgeführt – Urkunden können aus diesem Eintrag aber nicht mehr erstellt werden.
Werden die bisher geführten Lebenspartnerschaftsnamen in der Ehe weiter geführt?
• Sofern eine entsprechende Erklärung zur Namensführung bei Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wurde und die Partner diesen Namen noch führen, gilt dieser auch für die Ehe und wird in den Eheregistereintrag aufgenommen. Eine Änderung des bisher geführten Namens ist im Rahmen der Umwandlung nicht möglich.
Können wir im Rahmen der Umwandlung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, wenn wir noch eine getrennte Namensführung haben?
• Ja, die Bestimmung einen gemeinsamen Ehenamens ist möglich, wenn bei der Lebenspartnerschaft noch kein gemeinsamer Name bestimmt wurde. Es gelten die Grundlagen des § 1355 BGB.
Muss die Beantragung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe persönlich erfolgen oder können wir dies schriftlich beantragen?
• Beide Eheschließenden müssen persönlich vor dem Standesbeamten die Erklärung abgeben, dass sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.
Ist für die Umwandlung eine Zeremonie vorgesehen?
• Ja, nach dem Personenstandsgesetz soll die auf die Umwandlung folgende Eheschließung in einer “der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden”. Es werden hier wie bei einer bisher üblichen Eheschließung durch eine Standesbeamtin / einen Standesbeamten die entscheidenden Fragen zum Eheschließungswillen an die anwesenden Lebenspartner gestellt.
Welche Unterlagen sind für die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in der Regel erforderlich?
• gültiger Reisepass oder ein deutscher Personalausweis. Für ausländische Staatsangehörige der gültige Reisepass, sofern sie nicht einem Staat angehören für den ein Passersatz zugelassen ist (z.B. EU-Bürger),
• Meldebescheinigung des aktuellen deutschen Wohnsitzes
• aktuelle ausländische Geburtsurkunde oder aktueller deutscher Geburtsregisterauszug,
• aktuelle, d.h. neu ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde, sofern die Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt, bei dem die Umwandlung beantragt wird, begründet wurde.
• spricht einer / eine der Lebenspartner / Lebenspartnerinnen nicht Deutsch, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Wie hoch ist die Gebühr für die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe?
• Die Umwandlung selbst ist gebührenfrei, jedoch entstehen Gebühren für die Ausstellung der Eheurkunden.
Gilt unsere in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe auch im Ausland?
• Kennt der Heimatstaat eines Eheschließenden die gleichgeschlechtliche Ehe nicht, so entsteht unter Umständen eine Ehe, die nur für den deutschen Rechtsbereich aber nicht im Heimatstaat sowie ggf. auch nicht in Drittstaaten wirksam ist. Sie sollten sich über die Rechtslage in Ihrem Heimatland oder im Ausland informieren.
Neue Anmeldung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
- Fragen und Antworten –
Wo können wir eine gleichgeschlechtliche Ehe anmelden?
• Zuständig ist das Standesamt des aktuellen Wohnsitzes der Lebenspartner / Lebenspartnerinnen, bei getrenntem Wohnsitz besteht die Wahl zwischen den Standesämtern. Hat keiner der Lebenspartner/innen einen Wohnsitz im Inland, können sie ein deutsches Standesamt wählen.
Ab wann können wir eine gleichgeschlechtliche Ehe im Standesamt anmelden?
• Ab 01.10.2017 ist eine formale Anmeldung möglich.
Ab wann können wir dann die Ehe schließen?
• Ebenfalls ab 01.10.2017. Sofern die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist, können Termine mit dem Wunsch-Standesamt vereinbart werden. Ansprechpartner für die Terminplanung sind die jeweiligen Standesämter.
Was müssen wir tun, um eine gleichgeschlechtliche Ehe zu schließen?
• Es gelten künftig die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Ehe zwischen Mann und Frau. Die gleichgeschlechtliche Ehe muss beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Erforderliche Unterlagen für deutsche Staatsangehörige können Sie unserer Homepage entnehmen. Sofern bei einem der Partner ausländisches Recht zu beachten ist, muss wegen der teilweise komplexen rechtlichen Beurteilungen eine persönliche Beratung mit dem Standesamt durchgeführt werden.
Welche Kosten kommen auf uns zu?
• Die Kosten entsprechen denen der Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Paare. In der Regel sind dies die Anmeldegebühr (42,00 Euro bei zwei deutschen Partnern oder 63,00 Euro bei Prüfung ausländischem Rechts) sowie die Gebühren für die auszustellenden Urkunden, Vereidigung von Dolmetschern, erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen etc.